Plötzlicher Tod zweier Wahlbenachrichtigungen

Nochmal was zu den sogenannten Parteien diese sind alle Kriminelle Vereinigungen nur kann man diese nicht Strafrechtlich verfolgen da diese nach § 129 (3) 1. StGB ausgeklammert werden als solche betrachtet zu werden. Es kommt aber noch besser, denn Parteien sind ja selbst Nicht rechtsfähige Vereine aber nach Parteiengesetz § 37 darf der BGB § 54 Satz 2 nicht auf diese angewendet werden. Das heißt im Klartext das diese Verbrecherbanden machen können was Sie wollen und diese müssen für nichts haften. Ich habe
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