Wusstest Du, daß seit Deiner Geburt ein Strohmannkonto neben Deinem Lebensdasein parallel läuft, um Deine Geschäft zu erledigen?

English title: Do you know, that since the day of your birth a runs beside your life existence to execute your business Nicht nur, dass Du mit Deiner Geburt jede Menge Opferungen erhältst, die in Deinem späteren Leben ADHS (Aufmerksamkeits-Defizits-Hyperaktivitäts-Syndrom) und Autismus (Asperger Syndrom) verursachen. Nein, mit Deiner Geburt unterschreiben Deine Eltern Dein „Todesurteil“. Ein Strohmann, da all Deine Geschäfte innerhalb Deines Lebens parallel erledigt, um Dein Kaufverhalten damit zu überwachen. Er kennt Dich im Nachhinein besser, als Du Dich selbst. Dieses Video soll Dich darüber aufklären und bewusst werden lassen, dass diese Situation bei praktisch jedem Menschen auf diesem Planeten stattfindet. Die tiefe SchattenreGIERung hat dies in „unsere“ ReGIERungen implementiert, so dass es schließlich länderabhängig jeweils in Gesetze verpackt wurde, die die Bevölkerung dort zu befolgen haben. Du bist Humankapital und Dein BIZ Strohmannkonto Das Strohmann-Konto bei der BIZ (Bank für internationalen Zahlungsausgleich – auch bekannt als: Bank aller Zentralbanken) ist gegenwärtig ein Thema im Internet und viele Blogs und Artikel spekulieren über seine Existenz. Viele erhoffen sich hier, wie Schatzjäger, an eine persönliche finanzielle Auffrischung des eigenen Privatkontos bei der Bank zu erreichen. 1. NV: Tritt jemand im Rechtsverkehr - als sog. “Strohmann“ - im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, der nicht selbst als berechtigter oder verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der “Strohmann“ aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet. 2. NV: Die gegenteiligen Rechtsgrundsätze in dem BFH-Urteil vom 15. September 1994 XI R 56/93 BFHE 176, 285, BStBl II 1995, 275, dass die von einem (weisungsabhängigen) Strohmann bewirkten Leistungen trotz selbständigen Auftretens im Außenverhältnis dem Hintermann als Leistenden zuzurechnen seien, sind zwischenzeitlich aufgegeben worden (Rechtsprechung). I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt FA) erließ im Anschluss an eine von 1996 mit Unterbrechung bis 2000 durchgeführte Zoll- und Steuerfahndungsprüfung unter dem 13. Dezember 2001 die hier streitigen Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1994 gegenüber dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Einzelunternehmer. Den Bescheiden liegt nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Rahmen der vorgenannten Zoll- und Steuerfahndungsprüfung war der Prüfer zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger bzw. seine 1970 geborene Tochter, die Beigeladene, in den Streitjahren in erheblichem Umfang mit Branntweinen und Maische bzw. Obsterzeugnissen gehandelt hatten, ohne dies gewerberechtlich und steuerrechtlich angemeldet zu haben. Es wurden Rechnungen aus den Jahren 1992 bis 1994 an die Firma GmbH (L-GmbH) und aus den Jahren 1992/93 an die Firma (AB) sowie eine Reihe von geringfügigeren Rechnungen aus den Jahren 1990 bis 1994 sichergestellt. Alle Rechnungen wiesen Umsatzsteuer aus. Rechnungsausstellerin war die Beigeladene. Die Verkaufserlöse wurden überwiegend auf das Konto “XY“ bei der Volksbank eingezahlt, über das auch der Kläger verfügen konnte. Nach Eingang des Schlussberichts des Steuerfahndungsprüfers vom 4. Januar 2001 erließ das FA am 1. März 2001 Bescheide über Umsatzsteuer 1992 bis 1994 gegenüber der GdbR, weil der Kläger die betreffenden Umsätze zusammen mit der Beigeladenen im Rahmen einer GbR getätigt habe. Während des Einspruchsverfahrens gab der Kläger am 17. September 2001 gegenüber dem damals zuständigen Sachgebietsleiter des FA folgende schriftlich aufgenommene Erklärung ab: Der auf die Tochter angemeldete Gewerbebetrieb ist in 1988 abgemeldet worden. Die Konzession, die noch auf die Tochter läuft, ruht seitdem. Die nach 1988 getätigten Geschäfte wurden von mir als Patron veranlasst und unter meiner Ägide ausgeführt. Was die Geldverwaltung angeht, so hat diese die Tochter in meinem Auftrag erledigt. In praxi wurde meine Tochter quasi als Strohmann eingesetzt. Daraufhin hob das FA die gegenüber der GdbR erlassenen Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1994 auf und erließ die hier streitigen Umsatzsteuerbescheide. Der Einspruch blieb erfolglos. Mit der Klage machte der Kläger geltend, seine Erklärung sei falsch; er habe seine Tochter damit schützen wollen. Außer einigen Gefälligkeitsfahrten habe er mit den Branntweinlieferungen nichts zu tun gehabt. Das FG wies die Klage ab. Bei der Umsatzsteuer gelte zwar das Offenkundigkeitsprinzip. Eine Ausnahme könne aber trotz selbstständigen Auftretens im Außenverhältnis eingreifen, wenn im Innenverhältnis wie hier der Fall eines weisungsabhängigen Strohmannes vorliege... #Strohmann1976 #Geburtsurkunde #Buchhaltungserfassung
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