Gesetzliche Grundlage laut § 10 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), DGUV Information 205-023 Brandschutzhelfer Ausbildung bzw. Befähigung und die neue Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“) vom November 2012. Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend, je Arbeitsschicht.